§ 1 Name und Sitz sowie Eintragung
Der Verein führt den Namen F.C. Bayern München – Fanclub „Bayern Fanatics“
Wappersdorf und hat seinen Sitz in 92360 Wappersdorf.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintra-
gung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Pflege der Kameradschaft, die Abhaltung und der
Besuch von sportlichen Veranstaltungen. Sowie die Förderung der körperlichen
und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere die Pflege der Lei-
besübung und der Kameradschaft. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-
den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Minderjährige bedür-
fen hierzu der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Beitrittserklärung
ist schriftlich vorzulegen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Austritt der Mitglieder
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat nur zum
Schluß des Kalenderjahres zulässig.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündi-
gungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied der
Vorstandschaft erforderlich.
§ 5 Ausschluß der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederver-
sammlung.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens
2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den
Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
Der Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlußfassung nicht anwesend
War, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
Die Mitglieder haben die Verpflichtung:
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Seine Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 9 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzen-
de. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Lediglich im Innenverhält-
nis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsbefugt ist.
Die Vorstandschaft wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn dies ein
Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes und der Tagesordnung ver-
langt.
In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand in einer
zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung
vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung der Vorstandschaft Be-
schluß zu fassen.
§ 11 Form der Berufung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von 2 Wochen zu berufen.
Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung
(= Tagesordnung) bezeichnen.
§ 12 Beschlußfähigkeit
Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
Zur Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben
Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen. In diesem Falle kann
der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung oder Verschmelzung eines
Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren
Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt wurde.
§ 13 Beschlußfassung
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem
Zehntel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier
Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzu-
nehmen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlug zu unterschreiben.
Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versamm-
lungsleiter die ganze Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 15 Kassenprüfer
Als Kassenprüfer wählt die Mitgliederversammlung 2 Mitglieder auf die Dauer
von 2 Jahren.
Die Kassenprüfer haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung des
Kassiers aufgrund der Belege zu prüfen und der jährlichen Mitgliederversamm-
lung hierüber Bericht zu erstatten.
§ 16 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar
Und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu ver-
Wenden hat.
§ 17 Tag der Errichtung der Satzung
Die Satzung wurde am 10.08.1998 errichtet.